Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung und Hygienekonzept

Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeLVO), vom 4. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: 
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Auszug: "Kultur"

(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere  1. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen, 2. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz. (2) Ein Probebetrieb, auch der Breiten- und Laienkultur, ist unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieser Verordnung zulässig; es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2. Sofern wegen der Art der Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist (beispielsweise bei Chorgesang oder Blasmusik), sollen diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien stattfinden; das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist. (3) Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller, Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker während der Vorstellung oder Aufführung unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen. Der Einsatz eines Chores ist untersagt. Andere Tätigkeiten, die wegen besonderer körperlicher Anstrengung zu verstärktem Aerosolausstoß führen (beispielsweise Blasmusik) sind nur im Freien zulässig.