Leitfaden zur Kunstförderung

Welche Aufgaben und Ziele hat eine Landesförderung? Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Bereich Bildende Kunst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse bzw. finanzielle Unterstützung, wenn insbesondere folgende Aspekte (und bzw. oder) gegeben sind: die fachlich anerkannte Qualität der zu fördernden Sache, soziale und regionale Ansätze zur Förderung von Bildender Kunst vor Ort, stärkere Präsenz von Frauen in der Bildenden Kunst, Risikobereitschaft, neue Wege zu erschließen und zu gehen, Förderung noch unbekannter Begabter.

Welche Aufgaben und Ziele hat eine Landesförderung?

 

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Bereich Bildende Kunst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse bzw. finanzielle Unterstützung, wenn insbesondere folgende Aspekte (und bzw. oder) gegeben sind: die fachlich anerkannte Qualität der zu fördernden Sache, soziale und regionale Ansätze zur Förderung von Bildender Kunst vor Ort, stärkere Präsenz von Frauen in der Bildenden Kunst, Risikobereitschaft, neue Wege zu erschließen und zu gehen, Förderung noch unbekannter Begabter.

 

Was kann gefördert werden?

 

Publikationen sowie Projekte im Bereich der bildenden Kunst wie Ausstellungen, Stipendien, Symposien, Workshops u.ä., die insbesondere der Erschließung neuer Wirkungsmöglichkeiten von Bildender Kunst in Rheinland-Pfalz dienen, zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Künstlern und Rezipienten beitragen, einen wesentlichen Beitrag zur Kunstvermittlung leisten, eine Erweiterung künstlerischer Arbeitsfelder bedeuten.

 

Wer wird gefördert?

 

Förderung für ihre künstlerischen Vorhaben können beantragen: freiberufliche Künstlerinnen und Künstler aller Sparten der bildenden Kunst, die in Rheinland-Pfalz geboren sind oder ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine, Gemeinden, Landkreise, rechtsfähige Stiftungen, GmbH, Genossenschaften), die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

 

Wie wird gefördert?

 

Die Projektförderung dient der Durchführung inhaltlich abgegrenzter und zeitlich begrenzter künstlerischer Maßnahmen. Bei Antragstellung müssen inhaltliche Konzeption und zeitlicher Rahmen der Maßnahme genau beschrieben sowie die Kosten und die Finanzierung des Vorhabens aufgelistet sein.

 

Wer fördert?

 

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur fördert im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Projekte und Aktivitäten im Bereich bildender Kunst, für die Landesinteresse besteht.

 

Wie wird Förderung beantragt?

 

Anträge auf Kunstförderung sind rechtzeitig (jedoch mindestens ca. 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme) mit allen notwendigen Unterlagen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier einzureichen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur entscheidet ob und ggfls. in welcher Höhe ein Landeszuschuss gewährt werden kann. Vollständige, detaillierte und nachvollziehbare Unterlagen sind unabdingbar für eine zügige Antragsbearbeitung. Die aus dem Konzept ableitbaren Verpflichtungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingegangen sein. Ist abzusehen, dass Verpflichtungen zwar nach der Antragstellung, jedoch vor Erhalt des formellen Bewilligungsbescheides eingegangen werden, muss gleichzeitig ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden.

 

Anträge für Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen haben, können nicht berücksichtigt werden.

 

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

 

Aus dem Antrag muss erkennbar hervorgehen, dass die Maßnahme oder das Projekt im Interesse des Landes liegt.

 

Das Eigeninteresse muss durch den Einsatz von Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe von mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten sichtbar gemacht werden.

 

Dem Antrag sind unbedingt folgende Unterlagen beizufügen:

 

Bei Projektförderung:

 

Projektkonzeption zeitlich und inhaltlich konkret.

 

Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Weise bereits eine Landeszuwendung gewährt wurde, etwa in Form eines Stipendiums o.ä., wenn ja wann.

 

Künstlerische Vita

 

Darstellung der Kosten und Finanzierung des Projektes oder der Maßnahme in einem Kosten- und Finanzierungsplan. Diese Darstellung soll eine nachvollziehbare, detaillierte, sachlich und rechnerisch korrekte Erläuterung sämtlicher Ausgaben (Kosten) und Einnahmen (Finanzierungsquellen) beinhalten. Werden Zuschüsse andererseits erwartet, ist dies gesondert darzustellen.

 

Die Gesamtausgaben müssen durch die Einnahmen gesichert sein.

 

Vereine, Verbände und Galerien sollen am Ende eines jeden Kalenderjahres ein vorläufiges Jahresprogramm für das kommende Jahr vorlegen.

 

Nicht förderfähig sind Ausgaben für gastronomische Betreuung, Gastgeschenke, Blumen u.ä., laufende Geschäfts- und Personalkosten, vereinsinterne Arbeit.

 

PDF-Dateien:

 

Was ist bei der Bewilligung zu beachten?

 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Aus einer einmal gewährten Förderung kann kein Anspruch auf eine dauerhafte Förderung abgeleitet werden.

 

Im Falle der Bewilligung von Fördermitteln wird der Kosten- und Finanzierungsplan verbindlich und ist nach Abschluss des Projektes Grundlage der Prüfung im Rahmen des vorgeschriebenen Verwendungsnachweises. Wenn Fördermittel von anderen Stellen nicht in der beantragten Höhe bewilligt werden oder ausfallen, ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier umgehend zu informieren.

 

Ändern sich die Gesamtausgaben oder die Finanzierung um mehr als 500 EUR, ist dies unverzüglich der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mitzuteilen.

 

Wird der Antrag auf Förderung bewilligt, ergeht ein schriftlicher Zuwendungsbescheid. Erst nach einer Einverständniserklärung des Zuwendungsempfängers mit dem Bescheid können Mittel angefordert werden. Ein entsprechendes Formular liegt dem Zuwendungsbescheid bei.

 

Bei der Anforderung der Zuwendung ist darauf zu achten, dass die Mittel innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet werden. Ansonsten können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen erhoben werden. Bei Bedarf ist der Zuschuss in Raten abzurufen.

 

Bei öffentlicher Förderung muss, wenn nicht andere Fristen vereinbart wurden, ein Verwendungsnachweis spätestens 6 Monate nach Abschluss des Projektes bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier eingereicht werden. Dieser Verwendungsnachweis muss einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben (bei freien Trägern mit Belegen) enthalten. Die allgemeinen Nebenbestimmungen, die dem Zuwendungsbescheid beiliegen, sind zu beachten. Es ist jedoch ratsam, sich bereits nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier über die Anforderungen des Verwendungsnachweises zu informieren, um die notwendigen Unterlagen und Belege projektbegleitend zusammenstellen und sammeln zu können.

 

Die Anträge sind zu richten an

 

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier

Referat 32

Postfach 1320

54203 Trier

 

Fachliche Auskünfte gibt das Referat 9824 für Bildende Kunst

 

Dr. Ariane Fellbach-Stein

Fon: 06131-16 29 35

E-mail: Ariane.FellbachStein@mbwjk.rlp.de

 

Petra Dorn

Fon: 06131-164577

E-mail: Petra.Dorn@mbwjk.rlp.de

 

Weitere Hinweise auf sonstige Fördermöglichkeiten oder Veranstaltungen sind auf dieser Homepage einzusehen.

 

Antragsfristen:

 

Anträge für Projekte und Dokumentationen sind jeweils bis zum 01. Dezember (für das Folgejahr) einzureichen.

 

Anträge, die nach Ablauf der Frist 01. Dezember eingehen, haben keinen Anspruch darauf geprüft zu werden.

 

 

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