Die Bundesregierung verbessert den Schutz von Kulturgütern. Der Deutsche Bundestag hat sich bereits in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf befasst. Ende September wird der Ausschuss für Kultur und Medien Experten zum Thema anhören.
Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2006 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das UNESCO-Übereinkommen zum Kulturgutschutz umgesetzt wird. Der Gesetzentwurf sieht Maßnahmen vor, mit denen die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgütern verboten oder verhütet werden sollen. Damit bekennt sich die Bundesregierung zu ihrer Verantwortung für den Kulturgüterschutz auch im internationalen Kontext.
Anspruch auf Rückgabe national wertvoller Kulturgüter
Die Bundesrepublik kann künftig national wertvolle Kulturgüter, die illegal in einen anderen Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens gelangt sind, aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruchs zurückverlangen. Den gleichen Rückgabeanspruch haben in Zukunft auch die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens gegenüber der Bundesrepublik. Außerdem werden zollrechtliche Regelungen optimiert und die Kontrolle bei der Einfuhr von Kulturgut ermöglicht.
Keine Legalisierung von Hehlerware
Für Kunstgegenstände, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Deutschland befunden haben, ändert sich der rechtliche Status nicht. Der zivilrechtliche Rückgabeanspruch des rechtmäßigen Eigentümers oder ein ähnlicher Anspruch bleiben bestehen, wenn Kulturgüter geraubt oder illegal über die Grenze gebracht wurden.
Die strafrechtlichen Tatbestände Diebstahl und Hehlerei werden ebenfalls nach wie vor geahndet. Eine Legalisierung von Hehlerware wird es also mit dem neuen Gesetz nicht geben.
Die Beweisführung wird allerdings bei dem Staat liegen, der die Rückgabe eines Kulturgutes fordert: Er muss darlegen, dass dieses Kulturgut zu seinen national wertvollen Beständen gehört und illegal in ein anderes Land verbracht wurde.
Eine andere Regelung, wonach beispielsweise jeder Besitzer eines Kulturgutes beweisen muss, dass dieses ihm legal gehört, wäre unvereinbar mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Genauso kann das neue Gesetz nicht rückwirkend gelten, da dies verfassungsrechtlich unzulässig wäre.
Kulturgüter auf Bestandslisten erfassen
Die UNESCO-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Verzeichnisse jener Kulturgüter zu führen, deren Ausfuhr einen merklichen Verlust für das nationale kulturelle Erbe bedeuten würde. Mithilfe dieser Listen können Händler, Sammler oder Museen erkennen, ob ein erworbener Gegenstand möglicherweise an den Herkunftsstaat zurückgegeben werden muss.
Sollte ein Gegenstand illegal ausgegraben und daher nicht verzeichnet worden sein, kann eine Erfassung und Rückgabeforderung binnen eines Jahres auch nachträglich erfolgen.
Kunst- und Antiquitätenhändler, die bedeutsame Kulturgüter kaufen und verkaufen, sind künftig verpflichtet, Herkunft, Lieferant und Kaufpreis schriftlich festzuhalten. Dadurch können Anhaltspunkte für illegale Handelswege gewonnen und verloren gegangene Kulturgüter unter Umständen schneller gefunden werden.
Bedenken ausgeräumt
Gegen das bereits 1970 ratifizierte UNESCO-Kulturgutübereinkommen bestanden auf deutscher Seite lange Zeit Bedenken. Eine Umsetzung der weitreichenden Anforderungen in deutsches Recht erschien zunächst unmöglich. Außerdem wurden Wettbewerbsnachteile für den deutschen Kunstmarkt befürchtet.
Inzwischen konnten diese Bedenken ausgeräumt werden. Die große Bedeutung des Kulturgutschutzes ist heute unumstritten: Inzwischen sind der UNESCO-Konvention mehr als 100 Staaten beigetreten. Auch bedeutende Kunsthandelsländer wie die USA, Großbritannien und die Schweiz haben das Übereinkommen mittlerweile in nationales Recht umgesetzt.
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