Bei geschützten Kulturdenkmälern ist in der Regel ein Genehmigungsverfahren nach § 13 DSchPflG erforderlich. Der Antrag auf Genehmigung der geplanten Maßnahme ist (wie bei der baurechtlichen Genehmigung) der Kreisverwaltung bzw. der Verwaltung der kreisfreien Stadt (Untere Denkmalschutzbehörden) einzureichen. Die fachliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege ersetzt nicht das förmliche Genehmigungsverfahren, erleichtert aber dessen Vollzug, da die fachlich abgestimmte Planung in aller Regel von der Vollzugsbehörde ohne Schwierigkeiten genehmigt werden kann. Auch das Genehmigungsverfahren nach § 13 DSchPflG ist übrigens gebührenfrei, so daß es geraten sein kann, in Zweifelsfällen zunächst die (kostenlose) Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde einzuholen, ehe eine umgängliche Planung zur baurechtlichen Genehmigung eingereicht wird.
Ein erhaltener Zuschuß ist dem Finanzamt anzugeben, sobald die Aufwendungen für die Baumaßnahme steuermindernd geltend gemacht werden (also insbesondere, wenn die steuerlichen Vergünstigungen für Baudenkmäler in Anspruch genommen werden - siehe dazu unser Steuermerkblatt). In der Regel sind die Zuschüsse vom eigenen Aufwand abzuziehen, wodurch allerdings lediglich der Tatsache Rechnung getragen wird, dass dieser Gegenwert ja nicht dem Vermögen der/des Steuerpflichtigen entstammt, sie/er in dieser Höhe folglich nicht belastet wurde.