Nach Einschätzung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz könnte sich noch im Laufe diesen Jahres für bestimmte Betriebe gewerblicher Art mit grundsätzlich steuerbegünstigten Betätigungen die Verpflichtung erübrigen, sich eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügende Satzung zu geben – vorbehaltlich der entsprechenden Zustimmung der Gesetzgebungsorgane zu einer Gesetzesinitiative, die die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg derzeit gemeinsam vorbereiten.
Insbesondere auf Initiative von Herrn Staatsminister Gernot Mittler hatte die Finanzministerkonferenz am 27.02.2003 einen Mehrheitsbeschluß gefasst, wonach eine erneute Änderung des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung befürwortet wird, mit der für Fördervereine von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften der Rechtszustand vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO im InvZulG 1999 wieder hergestellt werden soll. Das Bundesfinanzministerium (BMF ) hat im Vorgriff auf diesen Beschluss inzwischen die bereits bestehende Übergangsregelung für die hier betropffenen Einrichtungen noch einmal (bis 31.12.2003) verlängert. Ein Schreiben des BMF vom 04.03.2003 (Az. IV C 4 - S 0177 - 3/03) in dieser Angelegenheit wird demnächst im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Dieses Schreiben und eine aktualisierte Fassung des Merkblatts des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums für die von der Rechtsänderung hauptsächlich betroffenen Körperschaften kann auf der Internet-Seite des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz eingesehen werden.
Das aktualisierte Merkblatt findet sich hier: www.fm.rlp.de/070steuern/merkblatt_10_03_03.pdf
Das BMF-Schreiben findet sich hier:
www.fm.rlp.de/070steuern/bmf_04_03_03.pdf