Das freiwillige soziale Jahr kann seit einer Gesetzesänderung im Mai diesen Jahres auch im kulturellen Bereich erbracht werden. Damit eröffnet sich für Jugendliche ein neuer und interessanter Bereich, der es ihnen ermöglicht, erste praktische Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld zu sammeln, die sie später verwerten können.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom Mai 2002 kann zukünftig nun ein so genanntes freiwilliges soziales Jahr Kultur (FSJ-Kultur) abgeleistet werden und zwar als Vollzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 40 Stunden.
Während des FSJ-Kultur erhalten die Jugendlichen ein Taschengeld sowie Fahrkosten, Verpflegung und Unterkunft oder gegebenenfalls eine pauschale Ersatzleistung. Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft und Haftpflicht werden von der Einsatzstelle getragen.
Kulturelle Organisationen, die Interesse an der Einrichtung von Stellen für das freiwillige soziale Jahr Kultur haben und jungen Menschen in ihrer Einrichtung Betätigungsfelder öffnen wollen, müssen davon ausgehen, dass für sie Kosten von ca. 500 € bis 750 € pro Monat entstehen. Neben Bereitstellung der Einsatzstelle sind eine fachlich-pädagogische Unterstützung und Beratung der Jugendlichen wichtige Bestandteile des FSJ Kultur. Erfahrungen mit dem FSJ Kultur hat bereits die „Bundesvereinigung kulturelle Jugendbildung e. V. im Rahmen des Projektes „Rein ins Leben! - Freiwilliges soziales Jahr im Kulturbereich“ gesammelt, einem dreijährigen Modellprojekt, das am 1. September 2001 gestartet ist. Die Bundesvereinigung kulturelle Jugendbildung e. V. ist als Träger gemäß dem FSJ in Rheinland-Pfalz anerkannt.
Für Fragen und Informationen steht das
BKJ-Projektbüro
Sternwartenstraße 4
04103 Leipzig
reininsleben@bkj.de
Telefon 0341/2577307
zur Verfügung.
Wer sich als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres im Kulturbereich anerkennen lassen will, wendet sich bitte an das
Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung sind auch auf der Internetsite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhältlich auf dieser Seite erhältlich:
www.bmfsfj.de/top/dokumente/Artikel/ix_82111.htm