Wir haben bereits früher über die Änderung der Abgabenordnung berichtet, nach der eine Beschaffung von Mitteln durch eine steuerbegünstigte Körperschaft, insbesondere durch Fördervereine, nur noch steuerbegünstigt sein kann, wenn die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden (z.B. Kindertagesstätten, Theater, Museen, Schulen) selbst steuerbegünstigt ist. Voraussetzung hierfür ist vor allem, dass sich aus einer Satzung die Gemeinnützigkeit der geförderten Einrichtung ergibt.
Die Übergangsfrist, bis zu deren Ablauf die betroffenen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sich eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügende Satzung geben müssen, ist über den 30. Juni 2004 hinaus erneut bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden. Bis dahin soll der Gesetzgeber über eine Bundesratsinitiative entschieden haben, die einen Verzicht der Satzungspflicht für im Grundsatz gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand vorsieht. Nähere Informationen finden Sie unter www.fm.rlp.de dort Service/Vordrucke, Rubrik "Gemeinnützugkeits- und Spendenrecht". Die maßgeblichen Dokumente stehen dort zur Ansicht bzw. zum Download zur Verfügung.