Allgemeine Informationen

Leere Sitzplätze im Theater

Liebe Kulturschaffende,

in den vergangenen Tagen und Wochen hat sich das gesellschaftliche Leben bundesweit und auch in Rheinland-Pfalz komplett verändert. Die Corona-Epidemie bestimmt derzeit das aktuelle Geschehen und hat leider auch dazu geführt, dass der Kulturbetrieb weitestgehend zum Erliegen gekommen ist. Die Bundes- und Landesregierung ebenso die Kommunen sowie private Initiativen und Einrichtungen arbeiten mit Hochdruck an Maßnahmen, um jene zu unterstützen, die von dieser Krise besonders hart betroffen sind. Dies schließt auch die Gruppe der Kultureinrichtungen und Kulturakteure ein, die derzeit wirtschaftliche Einbußen von mitunter massivem Ausmaß erleiden. Wie Sie den Mitteilungen des Bundes, der Landesregierung und auch unseres Hauses entnehmen konnten, wurden bereits wichtige Maßnahmen unternommen, um die Kulturszene in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Eine Liste der aktuell wichtigsten Fragen und Antworten haben wir in einer Liste für Sie zusammengestellt. Diese werden wir analog zu den weiteren Entwicklungen aktualisieren. Wir hoffen, dass Sie alle gut durch diese Krise kommen. Hierbei möchten wir Sie unterstützen. (Stand 30.3.2020)

FAQ

Welche staatlichen Hilfen gibt es derzeit für Kulturbetriebe sowie für freischaffende Künstlerinnen und Künstler?

Um Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen. Von diesem können Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler profitieren, sofern sie unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona leiden. 

Das Programm wird durch die Länder ausgeführt.

Das Land Rheinland-Pfalz ergänzt und erweitert dieses Programm mit dem „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“. Der Zukunftsfonds ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte.

Anträge in Rheinland-Pfalz nimmt ausschließlich die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) per E-Mail, postalisch oder per Fax an.

Die E-Mail-Adresse lautet: CSH(at)isb.rlp.de

Die Faxnummer lautet: 06131 6172-1159

Weitere Informationen unter: www.isb.rlp.de

Antragsformulare können ab sofort auf den Internetseiten der rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der ISB heruntergeladen werden.

Ausführliche Informationen finden sie auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums unter https://mwvlw.rlp.de/themen/finanzierung-und-foerderung/corona-zuschuesse

Die Soforthilfen von Bund und Land sehen Folgendes vor:

• Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent): 

bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm

bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.

• Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):

bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm

bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.

• Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):

Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 zins- und tilgungsfrei.

Auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau finden Sie eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über das Hilfsangebot der Landesregierung.

Sie können sich auch an die Stabsstelle Unternehmenshilfe Corona im Wirtschaftsministerium wenden. Sie erreichen diese per E-Mail unter:

unternehmenshilfe-corona(at)mwvlw.rlp.de

oder unter der zentralen Telefonnummer 06131 / 16-5110.

Nähere Informationen unter:

https://mwvlw.rlp.de/themen/finanzierung-und-foerderung/corona-zuschuesse

www.rlp.de/de/startseite/

www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

Wer kann den Zuschuss bekommen?

Der Zuschuss richtet sich an Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion bis zu 10 Mitarbeitern (10,0 Vollzeitäquivalente), die

a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind;

b) ihre Tätigkeit von einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder einem rheinland-pfälzischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen;

c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und

d) ihre Waren und/oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. 

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.

Die Soforthilfe erfasst den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand der Unternehmen, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen.

Die Förderung erfolgt als einmalige Leistung bezogen auf den Zeitraum März bis Mai 2020.

Zum Kreis der Antragsberechtigten siehe auch : www.isb.rlp.de

Dieses Hilfsprogramm kommt bei Soloselbständigen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen in Betracht, wenn diese betriebliche Ausgaben bei gleichzeitigen Einnahmeverlusten geltend machen. Die Mittel sind zur Finanzierung des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, vorgesehen. Für Künstler, die gewerbliche Mieten z.B. für Büros, Ateliers oder Proberäume zahlen müssen, kann das Programm in Betracht kommen. 

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob auch Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützige Organisationen (gGmbH z.B.) antragsberechtigt sind. Es spricht einiges dafür, da der Unternehmensbegriff nicht auf „gewerbliche“ Unternehmen beschränkt ist. 

Ein Bezug von Kosten der Grundsicherung für arbeitssuchende Selbstständige nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist durch den Bezug von Mitteln nach Satz 1 nicht ausgeschlossen.

Was bedeutet die Corona-Krise für Kulturschaffende in Rheinland-Pfalz, die Förderungen beantragt haben, ihre Vorhaben aber nun nicht realisieren können?

Förderbedingungen in Rheinland-Pfalz werden der aktuellen Situation angepasst. Zuwendungsempfänger erhalten ihre Förderungen auf der Grundlage ihrer Anträge, die sie bereits bis Ende Februar an das Land gestellt haben. Für alle Projektförderungen des Landes wird der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Jahres verlängert. Damit werden die Veranstalter unbürokratisch in die Lage versetzt, Veranstaltungen nicht abzusagen, sondern zu verschieben, eventuell bis zum Ende des Jahres. 

Dies gilt z.B. auch für Projekte im Rahmen von Landesprogrammen wie etwa „Jedem Kind seine Kunst“, die aufgrund geschlossener Schulen, Kitas und weiterer Einrichtungen nicht realisiert werden können. Auch hier können in Absprache mit den betreffenden Kooperationseinrichtungen Projekte verschoben bzw. fortgesetzt werden. 

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Veranstaltungen oder Projekte, die abgesagt wurden oder noch abgesagt werden müssen. Bei diesen Veranstaltungen müsste das Land die Förderung zurückfordern. Das soll nun grundsätzlich nicht so gehandhabt werden. Bereits getätigte und nicht mehr abwendbare Ausgaben bzw. Verpflichtungen kann der Zuwendungsempfänger nun im Verwendungsnachweis als Ausgaben geltend machen. Ebenso werden die institutionellen Förderungen unbürokratisch gehandhabt und so bewilligt wie im Haushaltsplan des Landes vorgegeben, damit die Liquidität dieser Einrichtungen sichergestellt ist.

Vergleichbare Hilfen sieht auch die Staatsministerin für Kultur und Medien in ihrem Zuständigkeitsbereich vor. So soll beispielsweise auf Rückforderungen von Fördermitteln so weit wie möglich verzichtet werden, wenn Veranstaltungen oder Projekte aufgrund der Pandemie nicht umgesetzt werden können. Die Instrumente des Kulturetats, insbesondere die bestehenden Förderprogramme, sollen mit Blick auf die aktuellen Bedürfnisse angepasst und geschärft werden.

Weitere Informationen unter:

mwg.rlp.de

www.kulturstaatsministerin.de

Welche Hilfsmaßnahmen können derzeit noch in Anspruch genommen werden?

Hierzu einige Stichworte: 

Steuerliche Maßnahmen 

Vom Corona-Virus betroffene Unternehmen können bei ihrem Finanzamt Anträge stellen auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung oder Erlass der Steuerforderung oder Vollstreckungsaufschub. Weitere Maßnahmen werden derzeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt.

Mieten

Es gilt ein begrenzter Kündigungsschutz aufgrund von Mietschulden bis September 2020. Weitere Informationen sind beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzusehen: www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/032320_Corona_FH.html

Ebenfalls wurden Vorschriften im Insolvenzrecht gelockert. Näheres dazu unter: www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verantwortlich für den Einzug aller Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung).

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat Erleichterungen bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.

Diese Hilfestellungen gelten auch für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige. Bei Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Um eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu beantragen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, an die Sie als Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Künstlersozialkasse

Auch der Künstlersozialkasse sollten Einnahmeeinbußen gemeldet werden, um so zu ermöglichen, dass monatliche Beitragszahlungen geringer ausfallen. Versicherte können mit Blick auf die Auswirkungen des Corona-Virus und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen. 

Näheres unter

www.kuenstlersozialkasse.de

Grundsicherung

Das Bundeskabinett hat einen vorübergehenden vereinfachten Zugang zur Grundsicherung beschlossen. Die Vereinfachung gilt auch für Selbstständige:

Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.

In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.

 Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

Programmdarlehen der ISB

Neben den Sofortdarlehen des „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ stehen Unternehmen die Programmdarlehen der ISB zur Verfügung, die zur Abdeckung des unmittelbaren Finanzierungsbedarfs (Betriebsmittel) herangezogen werden können. Die Programmdarlehen richten sich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, KMU sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler.

Diese Programmdarlehen sind:

• Unternehmerkredit RLP

• ERP-Gründerkredit RLP

• Aus- und Weiterbildungskredit RLP

• Betriebsmittelkredit RLP

Für diese Programme gelten die Antragsvoraussetzungen unverändert fort. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbanken. 

Bei den Programmdarlehen werden im Zuge der aktuellen Krise auch bei Darlehen ohne Haftungsfreistellung auf formlosen Antrag der Hausbank Tilgungsaussetzungen (zunächst bis zum Jahresende) gewährt. 

Für alle Fragen zu den Finanzierungsmöglichkeiten der ISB sind die Expertinnen und Experten der ISB unter der zentralen Beratungshotline 06131 6172-1333 sowie per E-Mail unter beratung(ast)isb.rlp.de erreichbar.

Bürgschaften

Bürgschaftsrahmen

Der Bürgschaftsrahmen des Landes Rheinland-Pfalz wird kurzfristig um 2,2 Milliarden Euro auf 3 Milliarden Euro aufgestockt. Damit ist sichergestellt, dass alle Bürgschaftsanfragen bei Vorliegen der Voraussetzungen kurzfristig zugesagt werden können.

Höhere Landesabsicherung bis 90 Prozent

Als weitere Sofortmaßnahme erhöht das Land zudem die maximale Absicherung: Sowohl für ISB-Bürgschaften als auch für Landesbürgschaften gilt, dass Kredite künftig nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ mit bis zu 90 % der Kreditsumme abgesichert werden können. 

„Express-Bürgschaften“

Um Unternehmen schnell mit Liquidität versorgen zu können, hat die Bürgschaftsbank die Möglichkeit erhalten, Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro in einem vereinfachten Verfahren sehr kurzfristig eigenständig zu treffen („Express-Bürgschaften“).

Verfahren/Informationen

Unternehmen sollten sich bei drohenden Liquiditätsengpässen in jedem Fall frühzeitig an ihre Hausbank wenden. Diese wendet sich dann an die Bürgschaftsbank bzw. ISB. Bei Fragen ist die Hotline der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 06131/62915-65 und die Hotline der ISB unter der Telefonnummer 06131/6172-1333 zu erreichen.

Weitere Informationen unter: https://mwvlw.rlp.de/themen/finanzierung-und-foerderung/corona-zuschuesse

Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat sich auf einen erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld verständigt, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Unternehmen müssen die Kurzarbeit erst bei der Arbeitsagentur anzeigen und danach den Antrag stellen. Nähere Informationen gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit unter:

www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Weitere Unterstützungen

Bitte beachten Sie auch die Maßnahmen der Verwertungsgesellschaften. U.a. haben bereits die GEMA und die VG Wort entsprechende Maßnahmen veranlasst. Zudem bieten verschiedene Stiftungen, Verbände und weitere Initiativen Nothilfefonds und Soforthilfen an. Beispiele sind

- der Nothilfefonds der Deutschen Orchester-Stiftung  orchesterstiftung.de/nothilfefonds/

- der Nothilfefonds des Kulturmagazins Crescendo.

crescendo.de

Sie können sich auf den Webseiten der jeweiligen Organisationen über die Maßnahmen informieren.

Was kann ich vorsorglich als Kultureinrichtung und Kulturakteur noch tun?

Sinnvoll ist, alle durch die aktuelle Krise bedingten Ausfälle zu dokumentieren. Hierbei sollten abgesagte und ausgefallene Veranstaltungen, Aufführungen, Lesungen, Workshops etc. mit Datum, Zeit und Erlös-/Honorarangaben sowie Veranstalterhinweisen festgehalten und Verluste auf den Monat berechnet werden. Diese Dokumentationen können dann im Fall weiterer Hilfsprogramme ggf. eingereicht werden.

An wen kann ich mich über die genannten Kontaktstellen hinaus mit Fragen wenden?

Ansprechpartner insbesondere für die freie Kulturszene und zu grundsätzlichen Fragen, die Hilfestellungen in der Corona-Krise betreffen, sind die Kulturberater Dr. Björn Rodday und Roderick Haas, deren Stellen das Kulturministerium im vergangenen Jahr geschaffen hat. Sie erreichen sie wie folgt

Nördliches Rheinland-Pfalz:

Dr. Björn Rodday

Tel. 02621 623 15 10

Mail: rodday(at)kulturbuero-rlp.de

Südliches Rheinland-Pfalz:

Roderick Haas

Tel. 0176 23 26 3483

Mail: roderick.haas(at)kulturnetzpfalz.de

Ansprechpartnerin für den Bereich der Kulturelle Bildung ist die:

Servicestelle Kulturelle Bildung

Christina Biundo

Tel: 0 651 718 24 14
Mail: service(at)skubi.com

Weiterhin stehen Ihnen auch die Kolleginnen und Kollegen in den Fachreferaten des Kulturministeriums bei grundsätzlichen Fragen zur Verfügung.