Informationsblatt des Kulturministeriums über Corona-Hilfen für Kulturschaffende und selbstständige Künstlerinnen und Künstler
Stand 31. März 2020 / wird fortlaufend aktualisiert
Öffentliche Kultureinrichtungen wie Theater, Opern- und Konzerthäuser, soziokulturelle Zentren, Museen, Gedenkstätten und Bibliotheken müssen ihren Betrieb einschränken bzw. aussetzen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftlichen Kultureinrichtungen, z.B. Musikspielstätten, Kinos, Clubs, Kleinkunstbühnen und Privattheater. Der gesamte Bereich der Freien Kunst- und Kulturszene ist betroffen.
Dies hat massive finanzielle Auswirkungen auf Kultureinrichtungen, Kulturveranstalter und Künstlerinnen und Künstler. Viele von ihnen stehen angesichts massiver Umsatzeinbrüche und ausbleibender Honorare aktuell vor enormen finanziellen Schwierigkeiten. Um sie in Fragen der Existenzsicherung sowie bei der Fortführung von Betrieben und in ihrer selbstständigen Tätigkeit zu unterstützen, haben der Bund und die Bundesländer umfangreiche Hilfsprogramme zur Kompensation finanzieller Einbußen für Kultureinrichtungen, Kulturschaffende, Künstlerinnen und Künstler, Selbständige und Freiberufler beschlossen.
Sie basieren auf zwei Säulen:
Das Bundeskabinett mit dem Ziel der Sicherung des Lebensunterhalts möglichst vieler Menschen eine vorübergehende Ausnahmeregelung beschlossen, um einen vereinfachten und unbürokratischen Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige zu ermöglichen. Zudem hat der Bundesrat am 27. März 2020 abschließend über ein umfassendes Hilfspaket der Bundesregierung und den für dessen Umsetzung erforderlichen Nachtragshaushalt entschieden. Damit wurde der Weg frei für das Hilfsprogramm des Bundes, das die betrieblichen Kosten der Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmen in den Fokus nimmt.
Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat am 25. März 2020 einen Nachtragshaushalt mit einem Umfang von 3,3 Mrd. Euro und einem Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz beschlossen, mit dem das Soforthilfeprogramm des Bundes ergänzt und erweitert wird.
Für die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen kann es erforderlich sein, dass der durch die kontaktbeschränkenden Maßnahmen hervorgerufene Schaden nachgewiesen werden muss. Deshalb: dokumentieren Sie ihre Ausfälle, z.B. Einnahmeausfälle durch abgesagte Veranstaltungen. Neben diesen Hilfsprogrammen wird auch die Praxis der Kulturförderung dieser noch nie dagewesenen Ausnahmesituation angepasst.
In dieser Ausnahmesituation ist es das Ziel der Kulturförderung des Landes, dass die durch diese Situation entstanden finanziellen Schäden für die vom Land geförderten Kultureinrichtungen, Kulturveranstaltern, Künstlerinnen und Künstlern abgefedert werden und sie nicht in eine wirtschaftliche Notlage oder Existenzgefährdung geraten. Mit diesem Informationsblatt wollen wir die Kulturschaffenden des Landes, die Künstlerinnen und Künstler über die Hilfsprogramme und über die vom Land beabsichtigten Änderungen bei den Kulturförderungen informieren.
I. Hilfspaket des Bundes
1. Corona-Soforthilfe für betriebliche Kosten
Für die Sicherung der betrieblichen Kosten von Unternehmen und Solo-Selbständigen hat die Bundesregierung ein Hilfspaket im Umfang von 50 Mrd. Euro beschlossen. Dieses richtet sich auch an den Kultur- und Kreativbereich mit entsprechenden Aufwendungen. Diese Soforthilfe wird als eine Billigkeitsleistung, als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen und nicht leistbaren betrieblichen Kosten in Folge der Corona-Krise bedroht sind.
Folgende Eckpunkte:
• Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) sowie
Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit
dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder die als Freiberufler oder Selbständige tätig sind.
• Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.
• Die Soforthilfe erfasst den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand der Unternehmen, u.a.
gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen.
• Antragsteller mit bis zu 5.0 Beschäftigten (VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000
Euro erhalten, Antragsteller mit bis zu 10 Mitarbeitern (VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis
zu 15.000 Euro erhalten.
• Die Förderung erfolgt als einmalige Leistung bezogen auf den Zeitraum März bis Mai 2020.
Zum Kreis der Antragsberechtigten siehe auch : https://www.isb.rlp.de/
Dieses Hilfsprogramm kommt für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen in Betracht, wenn diese betriebliche Ausgaben bei gleichzeitigen Einnahmeverlusten geltend machen. Die Mittel sind zur Finanzierung des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen vorgesehen. Für Künstler, die gewerbliche Mieten z.B. für Büros, Ateliers oder Proberäume zahlen müssen, kann das Programm in Betracht kommen.
Das Programm wird durch die Länder ausgeführt.
Anträge in Rheinland-Pfalz nimmt ausschließlich die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) per E-Mail, postalisch oder per Fax an. Die dafür E-Mail-Adresse lautet: CSH(at)isb.rlp.de, die Faxnummer lautet 06131 6172-1159, https://www.isb.rlp.de/
Antragsformulare können ab sofort auf den Internetseiten der rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammer und der ISB heruntergeladen werden.
Ausführliche Informationen finden sie auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums unter: https://mwvlw.rlp.de/themen/finanzierung-und-foerderung/corona-zuschuesse
2. „Corona-Grundeinkommen“: Sicherung des Lebensunterhalts
Um den Lebensunterhalt zu sichern, hat die Bundesregierung eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung für einen vereinfachten und unbürokratischen Zugang zur Grundsicherung für Selbständige beschlossen. Diese Leistungen sollen in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden, um die Betroffenen zeitnah unterstützen zu können. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen ist z.B. vorgesehen:
Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Leistungen der
Grundsicherung stellt, für den entfällt u.a. für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Das bedeutet, dass Rücklagen nicht aufgebraucht werden müssen. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für sechs Monate weiterbewilligt.
Grundsicherung umfasst zunächst einmal die Übernahme der Ausgaben für Miete (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten), die bei einer ersten Antragsstellung in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt werden. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen.
Darüber hinaus werden die Kosten für die Sozialversicherungen übernommen und ein Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt ausgezahlt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Die Familiensituation wird mit entsprechenden Zuschlägen berücksichtigt.
Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per (Haus-)Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Weiter Infos finden sie hier:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
3. Ergänzende gesetzliche Regelungen/Erhöhung der Schutzmechanismen während der Corona-Pandemie
Um Kündigungen von Mieträumen, wie Ateliers, Proberäumen und Clubs, zu vermeiden, soll befristet bis September eine Kündigung aufgrund von Mietschulden nicht möglich sein. Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können.
Nähere Informationen finden sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz:
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html
Ebenfalls wurden Vorschriften im Insolvenzrecht gelockert. Näheres dazu unter: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html
II. Hilfspaket des Landes
Das Land Rheinland-Pfalz ergänzt und erweitert das Zuschussprogramm des Bundes für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern mit dem "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz":
Der Zukunftsfonds ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte.
Die Soforthilfen von Bund und Land sehen folgendes vor:
• Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.
• Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.
• Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der
Darlehenssumme.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro
Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei.
Ansprechpartner zu Corona für Unternehmen im MWVLW ist die Stabsstelle Unternehmenshilfe Corona. Diese können Sie unter: unternehmenshilfe-corona(at)mwvlw.rlp.de oder unter 06131-16-5110 im rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium kontaktieren.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden sie hier: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
III. Zuwendungsrechtliche Auswirkungen der Corona-Pandemie
Das Kulturministerium passt seine Förderpraxis der aktuellen Ausnahmesituation an und wird wie folgt verfahren:
1. Projektförderungen
a) Bereits bewillige Projektförderungen bleiben im beschiedenen Umfang bestehen. Dies auch dann, wenn
absehbar ist, dass der Zuwendungszweck durch bereits erfolgte oder bevorstehende Absagen nicht, nur
teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt in anderer Weise erreicht werden kann. Um den finanziellen
Schaden möglichst gering zu halten, hat der Zuwendungsempfänger zunächst zu prüfen, ob die
Möglichkeit besteht, das Projekt zeitlich zu verschieben oder in einer anderen Form durchzuführen. Zu
diesem Zweck wird der Bewilligungszeitraum pauschal und durch Allgemeinverfügung bis zum
Jahresende 2020 verlängert. Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde über seine
Planänderungen zu unterrichten. Nur bei wesentlichen Änderungen ist das Projekt zu aktualisieren, d.h.
die Projektbeschreibung anzupassen, ein neuer Kosten-und Finanzierungsplan einzureichen und der
Zuwendungsbescheid zu aktualisieren. Die ursprünglich festgesetzte Zuwendungshöhe wird infolge
dieser Änderungen nicht erhöht.
b) Beantragte, derzeit in der Prüfung befindliche und noch nicht bewilligte Zuwendungen werden wie
geplant bewilligt und ausgezahlt, auch dann, wenn die Veranstaltungen und Projekte wegen Corona
abgesagt oder verschoben werden müssen. Dies geschieht zum einen unter dem Aspekt des
Vertrauensschutzes und zum anderen sollen die Zuwendungsempfänger in die Lage versetzt werden, die
Planung und Organisation von Kulturprojekten wie geplant fortzuführen. Dabei gelten aber auch hier die
unter c) beschriebenen Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers. Eingetretene oder absehbare
finanzielle Schäden aufgrund der Corona-Krise werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung
zuwendungsrechtlich analog zum unter c) Dargestellten berücksichtigt.
c) Abrechnung abgesagter Veranstaltungen: Bei der Nichtdurchführung (Absage) des Projekts hat der
Zuwendungsempfänger zunächst die Pflicht, Ausgaben zu vermeiden bzw. keine weiteren
Verpflichtungen einzugehen. Bereits getätigte und nicht mehr abwendbare Ausgaben bzw.
Verpflichtungen kann der Zuwendungsempfänger - unter Beachtung der oben beschriebenen
Schadensbegrenzungspflicht im Verwendungsnachweis als Ausgaben geltend machen.
Es bleibt auch bei der im Bescheid festgelegten Finanzierungsart und maximalen Zuschusshöhe. Für die
im Regelfall als Festbetrag bewilligten Kleinförderungen kommt es nur dann zu Rückforderungen, wenn
der Zuschuss die tatsächlich angefallenen Ausgaben übersteigt. Bei Fehlbedarfsfinanzierungen dann,
wenn die Ausgaben nach Abzug der übrigen Deckungsmittel kleiner als der Landeszuschuss sind. Bei
Anteilsfinanzierungen gelten die im Bescheid festgesetzten Quoten für die angepassten
zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Verwendungsnachweise können sofort eingereicht werden und sollen
von der ADD zeitnah bearbeitet werden.
2. Institutionelle Förderungen: Verfahrensvereinfachungen, Vorsorge und Liquidität
a) Die Genehmigung der Wirtschaftspläne durch das MWWK erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der im
Haushaltsplan abgedruckten vorläufigen Wirtschaftspläne. Liegen endgültige Wirtschaftspläne der
institutionell geförderten Einrichtungen vor, so werden diese berücksichtigt. Nach erfolgter Entsperrung
der eingeplanten Förderbeträge werden die Bewilligungsbescheide erlassen.
b) 2. Auch hier hat der Zuwendungsempfänger die Pflicht den durch die Corona-Krise entstehenden
finanziellen Schaden durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Hierzu zählen:
• Kündigung von Honorar- oder Werkverträgen,
• Einführung von Kurzarbeit etc. sowie
• Anpassung und Aktualisierung seiner kulturellen Aktivitäten.
Auch sind Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der allgemeinen, als Corona-Unterstützung
aufgesetzten arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Instrumente sowie ggf. der auf Bundesebene
angekündigte Notfallfonds für die Kultur auszuschöpfen.
c) Bei drohenden Liquiditätsproblemen steht dem Zuwendungsempfänger die Möglichkeit offen, die
bewilligte Landesförderung auch vorzeitig bedarfsgerecht abzurufen.
Hinweis:
Falls sie weiteren Informationsbedarf oder Fragen haben, so können sie sich neben den genannten Kontaktstellen und Ansprechpartnern auch an die Kulturberater Dr. Björn Rodday und Roderick Haas, deren Stellen das Kulturministerium im vergangenen Jahr geschaffen hat, wenden. Als Ansprechpartnerin für den Bereich der Kulturellen Bildung steht Christina Biundo von der Servicestelle Kulturelle Bildung zur Verfügung.
Sie erreichen sie wie folgt
Nördliches Rheinland-Pfalz:
Dr. Björn Rodday
Tel. 0170 780 6044
Mail: rodday(at)kulturbuero-rlp.de
Südliches Rheinland-Pfalz:
Roderick Haas
Tel. 0176 23 26 3483
Mail: roderick.haas(at)kulturnetzpfalz.de
Christina Biundo
Tel: 0 651 718 24 14
Mail: service(at)skubi.com
Weiterhin gelangt man von der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur unter "Informationen zum Corona-Virus" auf eine Sonderseite der Landesregierung, auf der auch FAQs für den Kulturbereich zusammengestellt sind. Zu finden unter: https://corona.rlp.de/index.php?id=33612
Gerne stehen Ihnen auch die Kolleginnen und Kollegen in den Fachreferaten des Kulturministeriums bei grundsätzlichen Fragen zur Verfügung.